AV57 Knappensee
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Satzung

Anglerverein 57 Knappensee e. V.

Satzung

§ 1

Name, Sitz, Verbreitungsgebiet und Geschäftsjahr

1.      Der Verein führt den Namen

Anglerverein 57 Knappensee e.V.
(nachfolgend AV 57 genannt)

2.      Er hat seinen Sitz in Hoyerswerda.
3.      Er ist im Vereinsregister unter der Nr.322 eingetragen.
4.      Er ist Rechtsnachfolger der Betriebsgruppe DAV Gaskombinat.
5.      Er ist eine Vereinigung der Angler des DAV überwie­gend in Hoyerswerda.
6.      Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben     

1.      Anliegen des AV 57 ist die Erhaltung und Pflege der Natur und der Gewässer, die Hege der Fischbestände unter Beachtung des Tier- und Artenschutzes.
In diesem Sinne möchten wir seine Mitglieder zu einer aktiven Betätigung in der Natur im Interesse der Allgemeinheit anregen und fördern.
2.      Der AV 57 bezweckt:

2.1.   dass seine Mitglieder sich im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz betätigen,
2.2.   die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behör­den, Institutionen, Vereinigungen und Verbänden,
2.3.   die Hege und Pflege der Fischbestände unter beson­derer Beachtung der Arterhaltung, des Artenschutzes und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abge­wanderter Arten,
2.4.   die Pflege und Erhaltung der im Gewässer beheimate­ten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops einschließ­lich der Wiederherstellung desselben,
2.5.   die Wahrnehmung der anglerischen Interessen der Mitglieder zur Gestaltung einer sinnvollen, der körper­lichen Ertüchtigung dienenden Freizeitgestaltung,
2.6.   die Unterstützung der Mitglieder bei Ausbildungsmaß­nahmen und Schulungen zum Fischereirecht und son­stiger Anglerveranstaltungen unter besonderer Berück­sichtigung hegerischer Erfordernisse,
2.7.   die Heranführung der Jugend an das Angeln in Ver­bindung mit der gleichzeitigen Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß Punkt 2.1,
2.8.   die Unterstützung von Mitgliedern bei der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen seinen Formen,
2.9.   die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber den kommunalen Behörden und dem DAV sowie in der Öffentlichkeit,
2.10. die Erhaltung und Pachtung, den Erwerb von Angler­heimen sowie Anglergewässern.

§ 3

Grundsätze/Gemeinnützigkeit   

1.      Der AV 57 ist parteipolitisch und religiös neutral.
2.      Seine Ziele verfolgt er ausschließlich und unmittelbar auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gemeinnützigkeitsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung sind Grundlage der Satzung.
Der AV 57 ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des AV 57 dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Niemand darf durch unverhältnismäßig hohe Ver­gütungen, Verwaltungsausgaben oder Ausgaben, die den Satzungszwecken fremd sind, begünstigt werden. Die Organe des AV 57 arbeiten ehrenamtlich.
3.      Etwaige Gewinne, erhaltene Zuwendungen, Landes­mittel usw. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke bzw. soweit vorgeschrieben, zweckgebunden verwen­det werden.

§ 4

Mitgliedschaft   

1.      Dem AV 57 gehören Ordentliche, Fördernde und Ehrenmitglieder an.
2.      Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen.
3.      Förderndes Mitglied können alle natürlichen und juristi­schen Personen werden, die den Zweck des AV 57 fördern wollen. Sie haben kein Stimmrecht und keine Rechte nach §6 der Satzung.
4.      Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Beschluss des AV 57 bzw. der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder eines ordentlichen Mitgliedes natür­lichen Personen verliehen werden, die sich um die Förderung des AV 57 verdient gemacht haben.
Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft   

1.      Anträge auf Aufnahme als Ordentliches Mitglied sind schriftlich durch die natürliche Person zu stellen, dabei ist die Satzung des AV 57 anzuerkennen.
2.      Über Anträge auf Aufnahme als Ordentliches Mitglied hat der Vorstand in der nächsten Vorstandssitzung zu beschließen. Er kann einen Antrag begründet ablehnen.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder   

1.      Die Mitglieder, außer Fördernde und Ehrenmitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:

a)   auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenhei­ten, soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen,
b)   Auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behör­den, natürlichen und juristischen Personen,
c)   vom AV 57 über neue Bestimmungen zum Fische­rei-, Vereins-, Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen,
d)   die Einrichtungen des AV 57, insbesondere Angler­heimen, zu nutzen und an den Mitteln, die der AV 57 zu Förderzwecken erhält, beteiligt zu werden,
e)   die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlungen zur Ausbildung durch den AV 57 zu nutzen.

2.      Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)   die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der je­weils gültigen Fassung einzuhalten,
b)   sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des AV 57 einzuhalten,
c)   sich für den Satzungszweck einzusetzen,
d)   ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem AV 57 fristgemäß zu erfüllen,
e)   kein Rechtsgeschäft, Verhandlungen zu diesen mit Dritten entgegen den Interessen eines anderen Mitgliedes des AV 57 vorzunehmen, wenn das

§ 7

Beendigung der Mitgliedschaft   

1.      Die Mitgliedschaft erlischt

a)   mit Tod des Ordentlichen oder Fördernden Mitglie­des bzw. des Ehrenmitgliedes, soweit dieses eine natürliche Person ist,
b) durch Austritt/Kündigung der Mitgliedschaft durch Ordentliche oder Fördernde Mitglieder mit einge­schriebenem Brief an den Vorstand mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr,
c)   mit schriftlicher Mitteilung des Fördernden Mitglie­des über die Einstellung der Förderung,
d)   mit Ausschluss des Ordentlichen und Ehrenmitglie­des.
Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied

-  der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwi­derhandelt und damit dem AV 57 oder einem sei­ner Mitglieder Schaden zufügt,
- das Ansehen das AV 57 oder eines seiner Mitglie­der in der Öffentlichkeit verleumdet und schädigt,
- wiederholt gegen Vorstandsbeschlüsse verstößt,
- mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem AV 57 länger als ein halbes Jahr, ohne Stun­dungsantrag gestellt zu haben, im Rückstand ist

2.      Antragsberechtigt für einen Ausschluss ist jedes Mitglied des AV 57, dessen berechtigte Interessen oder sat­zungsmäßigen Rechte durch ein Mitglied verletzt sind oder dem Verstöße eines anderen Mitgliedes zur Kenntnis gelangt sind.
3.      Das Ausschlussverfahren ist mit Begründung an den Vorstand zu beantragen und wird von ihm durchgeführt.
4.      Das beschuldigte Mitglied hat das Recht, an der Sit­zung des Vorstandes zur Durchführung des Aus­schlussverfahrens teilzunehmen, sich zu rechtfertigen sowie Zeugen oder andere Entlassungsmittel beizu­bringen.
5.      Die erfolgte Einleitung eines Ausschlussverfahrens ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief mit Angabe der Anschuldigungen, Rechtsmittelbelehrung sowie Termin, Ort und Uhrzeit der Sitzung des Vorstandes mindestens 14 Tage vorher schriftlich mitzuteilen.
6.      Der Ausgeschlossene hat das Recht der Beschwerde bei der Mitgliederversammlung.

§ 8

Organe   

1.      Die Organe des AV 57 sind

2.      Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des AV 57. Seine Beschlüsse sind für alle Mitglieder und für den Vorstand des AV 57 bindend.
3.      Mitglieder des Vorstandes können bei grober Pflicht­verletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung von ihrer Funktion auf Beschluss des Vorstandes entbunden werden. Das entbundene Mitglied hat Recht der Beschwerde bei der Mitgliederversammlung.

 

§ 9

Vorstand   

1.         Der Vorstand setzt sich zusammen aus

2.         Der Vorstand leitet und erledigt die geschäftlichen Angelegenheiten des AV 57 im Sinne der Satzung und auf der Grundlage der gefassten Beschlüsse, Ordnungen und gesetzlichen Bestimmungen ehren­amtlich.
3.      Die Vertretung des AV 57 gegenüber Dritten erfolgt durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder aus^

4.      Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben wei­tere Organe und Funktionen benennen.
5.      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die ,,Hälfte" seiner Mitglieder, darunter mindestens zwei vertretungsberechtigte Mitglieder, gemäß des Punktes 3 anwesend sind.
6.      Die Beschlüsse des Vorstandes gelten als angenom­men, wenn mehr als die ,,Hälfte" der Anwesenden zustimmt, außer bei Beschlüssen über Disziplinar­maßnahmen der Verbandsmitglieder. Hierfür ist eine ,,Zweidrittelmehrheit" erforderlich. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
7.      Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch Zuwahl ergänzen bzw. das Auf­gabengebiet einem seiner Mitglieder kommissarisch übertragen.
8.      Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf der Mitgliederver­sammlung für einen Zeitraum von 3 Jahren. Die Funk­tionen sind bis zur Neuwahl auszuüben.
9.      Der Inhalt der Beratungen und die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren und durch ein ver­tretungsberechtigtes Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 10

Mitgliederversammlung    

1          Die Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal des laufenden Geschäftsjahres statt. Sie nimmt den Be­richt des Vorstandes entgegen, beschließt die Ent­lastung des Vorstandes zum vorangegangenen Geschäftsjahr und fasst die Beschlüsse zum laufenden Geschäftsjahr.
2.         Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, Beschlüsse zur Änderung der Satzung zu fassen.
3.         Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die ,,Hälfte" der Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse gelten als angenommen, wenn mehr als die ,,Hälfte" der Stimmberechtigten für den Vorschlag stimmen.
Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
4.         Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens 4 Wo­chen vor dem Termin durch Aushang am Anglerheim und wird ergänzt über die örtliche Presse.
5.         Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens 30% der Mitglieder verlangen.
6.         Der Inhalt der Mitgliederversammlung ist zu protokol­lieren und durch ein vertretungsberechtigtes Vor­standsmitglied und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§11

Finanzen    

1.      Der AV 57 finanziert sich durch

a)      Beiträge seiner Ordentlichen. und Fördernden Mitglieder
b)      Zuwendungen und Fördermittel seiner Fördernden Mitglieder/Ehrenmitglieder
c)      Fördermittel der Kommunen und seiner Landesregierung
d)      Gebühren für Ausbildung
e)      Gewinne aus vereinseigenen Einrichtungen
f)       Aufnahmegebühren

2.      Beiträge sind Jahresbeiträge und bis Ende Februar des laufenden Geschäftsjahres für dieses fällig.
Aufnahmegebühren sind zum Termin der Aufnahme fällig.
3.      Über die Beitrags- und Gebührenhöhe ist jährlich für das laufende Geschäftsjahr einschließlich einer aufge­schlüsselten Mittelverwendung im Finanz- und Haus­haltsplan zu beschließen.

§ 12

Geschäftsführer/Geschäftsordnung   

1.      Der Vorstand beschließt den Einsatz eines Geschäfts­führers des AV 57 mit Zustimmung der Mitgliederver­sammlung.

§ 13

Auflösung des AV 57    

1.      Die Auflösung kann nur auf einer zu diesem Zweck ein berufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
2.      Die außerordentliche Mitgliederversammlung zwecks Auflösung des AV 57 ist einzuberufen, wenn die Mit­glieder mit einer ,,Zweidrittelmehrheit" dies verlangen.
3.      Die Mitglieder erhalten bei Auflösung nicht mehr als ihre geleisteten Finanz- und Sacheinlagen.
4.      Nach beschlossener Auflösung wählt die außer­ordentliche Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit drei Liquidatoren, welche die ver­mögensrechtliche Abwicklung vorzunehmen haben.
5.      Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegün­stigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e.V. zur aus­schließlich gemeinnützigen Verwendung.

§ 14

Haftung    

Der AV 57 haftet nicht für Schäden und Verluste, die anlässlich von Tagungen, Veranstaltungen und sonstiger Aus­übung von Verbandsrechten entstehen gegenüber seinen Mitgliedern.

§ 15

Inkrafttreten    

1.      Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.03.93 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

         Eingetragen am 04.01.1993 beim Amtsgericht Hoyers­werda im Vereinsregister Nr. 322.

2.      Die Erweiterung des § 13 auf Punkt 5. wurde auf der Mitgliederversammlung am 30.03.96 beschlossen.

         Eingetragen am 08.05.1996 beim Amtsgericht Hoy­erswerda im Vereinsregister Nr. 322.

3.      Die Änderung des § 13 Punkt 5. wurde auf der Mit­gliederversammlung am 01.02.97 beschlossen.

         Eingetragen am 14.02.1997 beim Amtsgericht Hoy­erswerda im Vereinsregister Nr. 322.

4.      Die Änderung des § 3 Abs. 2 und Wegfall des Abs. 4 wurde auf der Mitgliederversammlung am 10.01.2009 beschlossen.

         Eingetragen am 02.04.2009 beim Amtsgericht Hoyerswerda im Vereinsregister Nr. 322.